Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 21/36 bloss auf die Zahl der (baurechtlichen) Vollgeschosse, nicht aber auf die Nutzung auch des Dach- oder Untergeschosses beziehen. 4.3 Die Rekurrentin macht zum andern geltend, dass die Wohnbaute bereits seit langem nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbar sei und demzufolge keine Bestandesgarantie mehr geniesse.