4.2 Die Rekurrentin stellt zum einen die rechtmässige Erstellung des Ferienhauses, wie es sich heute präsentiert, in Frage. Insbesondere sei keine Baubewilligung für die Errichtung von anrechenbaren Wohnflächen im Estrichgeschoss sowie für den Werkstattraum im Untergeschoss vorhanden. 4.2.1 Massgebend ist der rechtmässige Zustand des Ferienhauses im Zeitpunkt der Zuweisung des Grundstücks Nr. 001 zum Nichtbaugebiet, folglich am 1. Juli 1972.