4.1 Die Bewilligung eines Bauvorhabens setzt nach Art. 22 Abs. 2 RPG grundsätzlich voraus, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Bst. a) und das Land erschlossen ist (Bst. b). In der Landwirtschaftszone sind allgemein Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 RPG und Art. 34 Abs. 1 RPV). Ist dies wie vorliegend nicht der Fall und kann deshalb keine ordentliche Baubewilligung nach Art. 22 RPG erteilt werden, so ist zu prüfen, ob allenfalls die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG erfüllt sind.