3.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Rekurs zufolge unvollständigem Baugesuch aus formellen Gründen gutzuheissen und die angefochtene Baubewilligung aufzuheben ist. Wie sich im Folgenden ergibt, stehen dem Baugesuch jedoch auch materielle Gründe entgegen. 4. Umstritten ist die Baubewilligung für den Umbau bzw. die Sanierung einer als Ferienhaus erstellten Wohnbaute ausserhalb der Bauzone, wobei keine Nutzungsänderung erfolgen soll.