22 Abs. 2 Bst. b RPG). Eine diesbezüglich suspensiv erteilte Bewilligung (vgl. die Formulierung in Ziff. 2.09) ist nicht zulässig. Das Baugesuch ist insofern als unvollständig zu bezeichnen und die diesbezügliche Rüge der Rekurrentin folglich begründet. Eine Heilung des Verfahrensmangels im Rekursverfahren mittels Korrekturgesuch ist zwar denkbar, dies allerdings nicht in Fällen, da die kanalisationstechnische Bewilligung wie vorliegend Bestandteil eines Gesamtentscheids nach Art. 133 Bst. f PBG bildet. Die Baubewilligung ist demnach aufzuheben.