welcher für die Glaselemente reflexarmes Glas zu verwenden und vor Ausführung ein Farbkonzept einzureichen ist, betrifft folglich einen allfälligen Neuanstrich der bestehenden Aussenwände und das geplante Oberlicht. Da sich das Bauobjekt weder in einem Ortsbildschutzgebiet befindet noch selbst einen Schutzgegenstand darstellt, ist gegen die Nachreichung des Farb- und Materialkonzepts im Rahmen eines nachlaufenden Bewilligungsverfahrens nach Art. 149 PBG, in welches dann auch die Rekurrentin miteinzubeziehen ist, nichts einzuwenden.