Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 18/36 nen Heizungsanlage und keine Änderung am bestehenden Aussenkamin vorgesehen; dieser hält zudem gemäss Deklaration die in Ziff. 10 der Baubewilligung genannte Mindesthöhe von 0,5 m bereits ein. Auch diesbezüglich ist folglich trotz fehlender planlicher Bezeichnung des Kamins von einem vollständigen Baugesuch auszugehen. Soweit die Rekurrentin das Fehlen eines Material- und Farbkonzepts beanstandet, ist ebenfalls auf die Angaben im Baugesuchsformular G1 und im Baubeschrieb zu verweisen.