In Bezug auf Kaminhöhe, Balkongeländer und Brüstungen werden zum einen in Ziffn. 10 und 14 der Baubewilligung – unter Hinweis auf die entsprechenden gesetzlichen und technischen Vorgaben – Mindesthöhen vorgeschrieben. Zum andern verweisen Vorinstanz und Rekursgegnerin ergänzend auf den Baubeschrieb, gemäss welchem die bestehenden Balkongeländer in Metall durch "baugleiche (Staketengeländer Metall) und den Vorschriften angepasste Konstruktionen" ersetzt werden sollen. Aus dem Plan selbst lässt sich sodann eine Geländerhöhe von rund 1,15 m ausmessen.