Die Auflage betrifft denn auch nur die tatsächliche Sicherstellung des Zugangs für die Feuerwehr während der Zeiten, da ein Befahren der Strasse wegen Schneefalls unmöglich ist. Sollte die Rekursgegnerin den erforderlichen Nachweis nicht beibringen (können), so wäre eine entsprechende Nutzungsbeschränkung – Aufenthalt im Ferienhaus nur bei befahrbarer Strasse – zu prüfen. Das Bauvorhaben selbst wie auch die Ferienhausnutzung als solche werden davon jedoch nicht betroffen. Die Vorinstanz durfte folglich mittels Auflage die nachträgliche Beibringung des Nachweises verfügen.