Die vorliegend umstrittene Auflage betrifft einen solchen Nebenpunkt und steht der Bewilligung des Bauvorhabens nicht entgegen. So ist unbestritten, dass die Liegenschaft Nr. 001 über die G.___strasse sowie das grundbuchrechtlich gesicherte Fuss- und Fahrwegrecht bezüglich der anschliessenden Privatstrasse in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht grundsätzlich ausreichend erschlossen ist. Die Auflage betrifft denn auch nur die tatsächliche Sicherstellung des Zugangs für die Feuerwehr während der Zeiten, da ein Befahren der Strasse wegen Schneefalls unmöglich ist.