87 Abs. 2 des am 1. Oktober 2017 aufgehobenen Baugesetzes vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134) – zulässig, soweit Hindernisse von untergeordneter Bedeutung beseitigt werden. Die Regelung von Nebenpunkten, die für die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens nicht von ausschlaggebender Bedeutung sind, kann in ein späteres Verfahren verwiesen werden (vgl. B. HEER, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, N 869; VerwGE B 2018/246 vom 8. Juli 2019 Erw. 4.1). Die vorliegend umstrittene Auflage betrifft einen solchen Nebenpunkt und steht der Bewilligung des Bauvorhabens nicht entgegen.