Wie das AREG in seiner Vernehmlassung vom 11. April 2019 zu Recht feststellt, handelt es sich bei dieser Verpflichtung um eine Auflage. Auflagen und Bedingungen sind, wenngleich die Einhaltung grundlegender Baurechtsnormen in einem einzigen und einheitlichen Baubewilligungsverfahren zu prüfen ist, nach Art. 147 PBG – entsprechend der bisherigen Praxis zu Art. 87 Abs. 2 des am 1. Oktober 2017 aufgehobenen Baugesetzes vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134) – zulässig, soweit Hindernisse von untergeordneter Bedeutung beseitigt werden.