101 PBG erfüllt werden. Eine grundsätzliche Pflicht zur Einreichung von Baugrubenplänen bereits mit dem Baugesuch besteht nicht (VerwGE B 2009/139 und 140 vom 11. Mai 2010 Erw. 4.4.4). In der Regel ist es sodann ausreichend, mittels Auflage in der Baubewilligung vor Baubeginn die Einreichung eines Baustellen-Installationsplans zu verlangen und in diesem Zusammenhang dann allenfalls auch weitere Vorkehrungen beispielsweise zur Verkehrsführung zu treffen (vgl. VerwGE B 2015/277 und 280 vom 28. März 2017 Erw. 7.4). Auch vorliegend ist die Regelung der Baustellen-Erschliessung vor Baubeginn genügend, zumal für den Zugang kein öffentlicher Grund beansprucht wird.