Liegt das Bauvorhaben in einem nach der Naturgefahrenkarte gefährdeten Gebiet oder ergeben sich sonstige konkrete Hinweise auf eine Gefährdung, so sind bereits im Baubewilligungsverfahren die erforderlichen Abklärungen und Nachweise einzufordern und auch aufzulegen. Der Umstand allein, dass ein Bauvorhaben wie vorliegend an einer Hanglage geplant ist, begründet jedoch noch keine erhöhten Anforderungen im Baubewilligungsverfahren (vgl. auch vorstehend Erw. 3.3.2). Zudem ist in jedem Fall davon auszugehen, dass nach den anerkannten Regeln der Baukunde gebaut wird und die Anforderungen von Art. 101 PBG erfüllt werden.