Wie das AREG in der Vernehmlassung vom 1. April 2019 zu Recht festhält, war die dienstbarkeitsrechtlich geregelte Versorgung mit Trinkwasser seit den 1963-Jahren für die Ferienhaus-Nutzung offenbar funktionierend und ist, nachdem an dieser festgehalten wird, ohnehin kein zusätzlicher Erschliessungsbedarf gegeben. Die Rekursgegnerin selbst ist sodann mit dem Vorbehalt und der ihr auferlegten Verpflichtung offensichtlich einverstanden. Das Vorbringen der Rekurrentin erscheint nach dem Gesagten als unbegründet.