schliessung beteiligen wird (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz vom 6. März 2019), wofür sowohl Praktikabilitätsüberlegungen und technische Gründe (wie die Sicherstellung einer notwendigen Mindestnutzung und damit einer ausreichenden Durchspülung der Wasserleitungen) als auch finanzielle Gesichtspunkte sprechen dürften. Wie das AREG in der Vernehmlassung vom 1. April 2019 zu Recht festhält, war die dienstbarkeitsrechtlich geregelte Versorgung mit Trinkwasser seit den 1963-Jahren für die Ferienhaus-Nutzung offenbar funktionierend und ist, nachdem an dieser festgehalten wird, ohnehin kein zusätzlicher Erschliessungsbedarf gegeben.