Damit hat die Vorinstanz entgegen der rekurrentischen Auslegung klar zum Ausdruck gebracht, dass sie das vorgeschlagene Konzept für sich allein (ebenfalls) bereits als ausreichend erachtet. Mit dem mit der Bewilligung verbundenen Vorbehalt, wonach im gegebenen Zeitpunkt an die öffentliche Wasserversorgung anzuschliessen ist, soll hingegen zusätzlich – und insofern unabhängig des zu beurteilenden Bauvorhabens – sichergestellt werden, dass sich die Rekursgegnerin dannzumal an einer entsprechenden Er-