Die Vorinstanz hat in Ziff. 8 der Baubewilligung festgehalten, dass die Frischwasser-Versorgung mittels Regenwasser als genügend betrachtet werde, solange bzw. unter dem Vorbehalt, dass zum gegebenen Zeitpunkt an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen werde. Damit hat die Vorinstanz entgegen der rekurrentischen Auslegung klar zum Ausdruck gebracht, dass sie das vorgeschlagene Konzept für sich allein (ebenfalls) bereits als ausreichend erachtet.