Für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung müsse allerdings erst eine Leitung mit einer Länge von rund 200 m und einer massiven Höhendifferenz erstellt werden, wofür bis heute kein entsprechendes Baugesuchsverfahren eingeleitet worden sei. Die Erteilung einer Baubewilligung unter einer Auflage, zu deren Erfüllung ein weiteres Verfahren erforderlich ist, sei nicht zulässig.