3.3.4 Die Rekurrentin rügt sodann, dass die Baubewilligung unter der Auflage erteilt worden sei, dass zum gegebenen Zeitpunkt an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen werde. Die Vorinstanz halte folglich, anders als sie selbst und die Rekursgegnerin, das vorgesehene Konzept der Frischwasser-Versorgung mit Regenwasser für nicht dauerhaft genügend. Für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung müsse allerdings erst eine Leitung mit einer Länge von rund 200 m und einer massiven Höhendifferenz erstellt werden, wofür bis heute kein entsprechendes Baugesuchsverfahren eingeleitet worden sei.