Abgesehen davon, dass die Rekurrentin nicht darlegt, inwiefern die Interessen des benachbarten Lebensraums durch das Bauvorhaben berührt sein sollten, liegt das Baugrundstück – wie sie selbst anerkennt – ausserhalb des Schutzgebiets, wobei die Entfernung (entgegen der rekurrentischen Darstellung) fast 70 m beträgt. Das Bauprojekt ist sodann mit keiner Nutzungsänderung verbunden. Die Notwendigkeit eines Beizugs des ANJF in das Bewilligungsverfahren ist nicht ersichtlich.