3.3.3 Nach Ansicht der Rekurrentin hätte das Bauvorhaben zum andern zwingend auch durch das Amt für Natur, Jagd und Fischerei (ANJF) geprüft werden müssen, da das Baugrundstück weniger als 10 m neben einem Lebensraum bedrohter Arten – Schongebiet gemäss kantonalem Richtplan liege. Der Schacht für das Trinkwasser befinde sich – vermutlich – sogar innerhalb des Lebensraums.