Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 15/36 erbauten – Ferienhäuser offenbar ohne Gefährdung bereits seit Jahrzehnten an diesem Standort stehen. Sodann wird wie bei jedem Bauvorhaben erwartet und ist davon auszugehen, dass auch das vorliegende den notwendigen Anforderungen an die Sicherheit genügt und nach den anerkannten Regeln der Baukunde ausgeführt wird (vgl. Art. 101 PBG). Die Notwendigkeit weiterer Abklärungen im Baubewilligungsverfahren ist nicht gegeben bzw. die von der Rekurrentin geforderte Einreichung eines Naturgefahren-Nachweises nicht erforderlich (vgl. auch nachstehend Erw. 3.3.5).