Art. 103 PBG regelt die baulichen Nutzungsmöglichkeiten von Bauten und Anlagen in Gefahrengebieten. Ob sich Grundstücke innerhalb solcher Gefahrengebiete befinden, wird im Nutzungsplan oder durch Verfügung festgestellt (Art. 103 Abs. 4 PBG). Für die Bauzonen liegt seit Ende des Jahres 2012 eine kantonsweit flächendeckende Gefahrenkarte vor. Ergänzend hat die Vorinstanz für das Gemeindegebiet ein Massnahmenkonzept Naturgefahren ausgearbeitet, das zwischenzeitlich vom AREG zur Kenntnis genommen und für welches anfangs des Jahres 2020 das Mitwirkungsverfahren eingeleitet wurde.