3.3.2 Die Rekurrentin moniert zum einen das Fehlen eines Naturge- fahren-Nachweises. Das Gelände sei sehr steil, und bei Beeinträchtigung der vorhandenen Bewachsung gebe es immer wieder Terrainabrisse und kleinere Rutschungen. Das fragliche Gebiet gelte aufgrund der örtlichen Verhältnisse "mindestens als blau" im Sinn der Erhebungen über die Naturgefahren. Der Nachweis müsse umso mehr erbracht werden, als offenbar ein ganzes unterirdisches Sockelgeschoss neu erstellt bzw. aus dem Fels gebrochen werden solle.