Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 14/36 Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten (Abs. 3). Die Koordinationspflicht gilt indessen nicht unbeschränkt. Sie kann nur so weit reichen, als tatsächlich ein Koordinationsbedürfnis besteht. Ein Bedürfnis ist grundsätzlich dann nachgewiesen, wenn ein Bauvorhaben ausser der eigentlichen Baubewilligung noch weitere Bewilligungen, Konzessionen, Zustimmungen oder Genehmigungen benötigt. Kann ein Projekt hingegen allein aufgrund einer Baubewilligung ausgeführt werden