30-30ter N 72; VerwGE B 2012/184 vom 4. April 2013 Erw. 3.1 ff. und 3.3). 3.2.2 Die Vorinstanz hat in ihrem als Einspracheentscheid ("Abweisung Baueinsprache/Erteilung Baubewilligung Nr. 2018-041") überschriebenen Beschluss vom 26. November 2018 sowohl über die öffentlich- wie die privatrechtliche Einsprache der Rekurrentin entschieden als auch die nachgesuchte Baubewilligung erteilt. Diesen Beschluss unter Beilage der raumplanungsrechtlichen Teilverfügung des AREG vom 2. Oktober 2018 stellte sie sowohl der Rekursgegne-