Der Beginn einer Rechtsmittelfrist setzt grundsätzlich eine ordnungsgemässe und vollständige Eröffnung voraus (vgl. U.P. CAVELTI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti (Hrsg.), Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP), Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 30-30ter N 72); Eine mangelhafte Eröffnung stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und einen Verfahrensmangel dar, aus welchem den Beteiligten kein Nachteil erwachsen darf. Die Berufung auf Formmängel unterliegt allerdings dem Grundsatz von Treu und Glauben und eine Heilung derselben im Rechtsmittelverfahren bleibt vorbehalten (vgl. u.a. TSCHUMI, a.a.O., Art. 24-26bis N 5 ff., und CAVELTI, a.a.O., Art. 30-30ter N 72;