24-26bis N 5). Sie meint nach der Rechtsprechung die tatsächliche Aushändigung des amtlichen Aktenstücks an die Betroffenen, welchen damit eine Kenntnisnahme des Inhalts wie auch eine allfällige Anfechtung der Verfügung überhaupt erst ermöglicht wird (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 1066). Sie hat bei Gesamtentscheiden nach Art. 133 Bst. f PBG folglich sämtliche (Teil-)Entscheide und Einzelverfügungen zu umfassen.