3.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 VRP ist eine Verfügung den Betroffenen zu eröffnen, wobei als Betroffene auch Dritte gelten, deren eigene schutzwürdige Interessen durch die Verfügung berührt werden. Die Eröffnung ist Grundvoraussetzung für die Rechtswirksamkeit von Verfügungen (T. TSCHUMI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti (Hrsg.), Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP), Praxiskommentar, Zürich/ St.Gallen 2020, Art. 24-26bis N 5).