3.2 Die Rekurrentin macht im Weiteren geltend, die Baubewilligung bzw. der Gesamtentscheid der Vorinstanz sei unvollständig eröffnet worden. Als Verfügung, mit welcher die Einhaltung der öffentlichrechtlichen Vorschriften festgestellt werde, beziehe sich die Baubewilligung auf sämtliche Pläne, Gesuchsunterlagen und einzelnen Beschlüsse der zuständigen Behörden. Vorliegend fehlten jedoch zumindest ein genehmigter Plansatz sowie ein genehmigter Formularsatz, mit allfälligen weiteren genehmigten Beilagen.