Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 12/36 selbst über das Ausstandsbegehren entschieden. Zudem ist davon auszugehen, dass er auch ohne allfällige Mitwirkung von C.___ gleich entschieden hätte. Abgesehen davon, dass eine Ausstandspflicht von C.___ wie ausgeführt in materieller Hinsicht ohnehin zu verneinen ist, wären somit die Voraussetzungen für die Heilung einer formellen Verletzung auch insoweit erfüllt (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 1C_325/2018 vom 15. März 2019 Erw. 3.5).