3.1.6 Soweit die Rekurrentin die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide auch aus formellen Gründen beantragt, weist sie zwar zu Recht darauf hin, dass eine Mitwirkung am Entscheid über den eigenen Ausstand grundsätzlich unzulässig ist (Entscheid des Bundesgerichtes 1C_325/2018 vom 15. März 2019 Erw. 3.5). Dass der damalige Amtsleiter D.___ den Entscheid über das Ausstandsbegehren gegen C.___ nicht selbst geschrieben haben soll, ist jedoch zum einen eine reine Behauptung. Zum andern hat er jedenfalls formell