In jenem Verfahren wurde die Instruktion des Rekurses baudepartementsintern an den Rechtsdienst des Tiefbauamtes übertragen, weil der heutige Leiter der Rechtsabteilung im Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz bei dieser angestellt und intern in den Fall miteinbezogen war. Vorliegend jedoch handelt es sich um die Frage, ob das AREG im Rahmen seiner gesetzlich vorgegebenen Tätigkeit über ein Baugesuch entscheiden kann, nachdem es zuvor in genereller Weise Stellung zu rechtlichen Fragen genommen hat, was zu bejahen ist.