bereits eine vorgefasste Meinung habe, ist nicht weiter glaubhaft gemacht. Der Umstand, dass seitens des AREG in der Vernehmlassung vom 11. April 2019 die Abweisung des Rekurses beantragt und entsprechend an der Teilverfügung festgehalten wird, legt jedenfalls noch keine Befangenheit nahe. Zudem ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Leiter der Abteilung BaB ein persönliches Interesse am Bauvorhaben bzw. am Ausgang des Baubewilligungs- und Rekursverfahrens haben sollte. Eine Verletzung der nach Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 7 VRP auferlegten Ausstandspflichten durch C.___ ist demnach zu verneinen.