zu Art. 24c RPG erkundigte, so ist dies nachvollziehbar und in Anbetracht der Komplexität des Bauens ausserhalb Bauzone auch nicht unüblich. Es besteht sodann kein Anlass für die Annahme, dass die Vertreter des AREG sich an der Besprechung vom 10. Januar 2018 – über den Rahmen einer unverbindlichen Stellungnahme hinausgehend – einlässlich und beratend zu einem bereits konkret vorliegenden neuen Bauprojekt geäussert oder eine Zusicherung erteilt hätten. Das neue Baugesuch wurde denn auch erst Ende März 2018 eingereicht. Auch die Behauptung der Rekurrentin, dass C.___ bereits eine vorgefasste Meinung habe, ist nicht weiter glaubhaft gemacht.