Es wurde jedoch unter anderem angemerkt, dass es insbesondere mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zumindest kritisch sein dürfte, ob so weitreichende gestalterische und bauliche Abweichungen vom bestehenden Gebäude, wie sie das in Frage stehende Projekt vorsehe, allein durch das Kriterium der besseren Einpassung in die Landschaft gerechtfertigt wären und die Identität insgesamt gewahrt bliebe. Wenn sich nun die Rekursgegnerin in der Folge vor Anhandnahme der Planung eines konkreten neuen Projekts vorgängig beim AREG als zuständiger kantonaler Fachstelle nach den Bewilligungsvoraussetzungen und der Beurteilungspraxis