3.1.5 Die Gutheissung des Rekurses und damit Aufhebung der Baubewilligung für das erste Bauvorhaben der Rekursgegnerin war vorab damit begründet worden, dass die vorgesehene Flächen- und Volumenerweiterung die Voraussetzungen nach Art. 24c Abs. 4 RPG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 3 und 4 RPV nicht einhalte und der umstrittene Ersatzbau bereits aus diesem Grund die Identität nicht wahre, weshalb auf die Prüfung der weiteren Voraussetzungen verzichtet