Bei Wahrung öffentlicher Interesse sei sodann grundsätzlich keine Ausstandspflicht gegeben. Ein öffentliches Interesse bestehe daran, dass Baugesuche so aufbereitet seien, dass eine Baubewilligung nach Art. 146 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) erteilt werden könne, wenn keine im öffentlichen Recht begründeten Hindernisse vorliegen. Zu diesem Zweck würden Mitarbeitende der Abteilung BaB sowohl Gemeinden wie auch Private am Telefon oder im Rahmen einer Besprechung oder eines Augenscheins vor Ort beraten, womit sie im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 VRP handelten.