Am 10. Januar 2018 habe beim AREG eine Besprechung mit der Rekursgegnerin, deren Lebenspartner, ihrem Architekten sowie Abteilungsleiter C.___ und Sachbearbeiter E.___ stattgefunden. Zunächst habe der Abteilungsleiter den oben erwähnten Rekursentscheid erläutert und entsprechende Rechtsfragen beantwortet. Danach hätten die beiden AREG-Vertreter die aktuelle Bewilligungspraxis im Zusammenhang mit altrechtlichen Wohnbauten geschildert und wiederum entsprechende Fragen beantwortet. Ein konkretes Projekt sei seitens der Rekursgegnerin nicht zur Diskussion gestanden. Bei Wahrung öffentlicher Interesse sei sodann grundsätzlich keine Ausstandspflicht gegeben.