Die raumplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens müsse durch eine andere, nicht vorbefasste Stelle erfolgen. Das AREG führt diesbezüglich in seiner Teilverfügung vom 2. Oktober 2018 aus, dass die Rekursgegnerin sich nach Rechtskraft des Entscheids des Baudepartementes Nr. 40/2017 vom 4. Dezember 2017, mit welchem die Abbruch- und Baubewilligung für ihr erstes Bauprojekt aufgehoben worden war, beim Abteilungsleiter BaB in der Absicht gemeldet habe, ein neues Baugesuch auszuarbeiten. Am 10. Januar 2018 habe beim AREG eine Besprechung mit der Rekursgegnerin, deren Lebenspartner, ihrem Architekten sowie Abteilungsleiter C.___ und Sachbearbeiter E.___ stattgefunden.