3.1.4 Zur Begründung ihres im Einspracheverfahren gestellten Ausstandsbegehrens hatte die Rekurrentin vorgebracht, dass die Rekursgegnerin gemäss Baugesuchsunterlagen das Bauvorhaben bereits mit C.___ und dessen damaligem Stellvertreter vorbesprochen habe. Die für die Beurteilung nach dem Raumplanungsgesetz verfügungsberechtigten Personen hätten sich somit bereits mit der Rekursgegnerin abgesprochen und müssten dementsprechend in den Ausstand treten. Die raumplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens müsse durch eine andere, nicht vorbefasste Stelle erfolgen.