lierte Beantwortung konkreter projektbezogener Fragen wiederum Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 10/36 kann unter Umständen zur Bejahung einer Vorbefassung führen (BGE 140 I 326 Erw. 6.3). Mit Blick auf die Interessen und den Gehörsanspruch Dritter oder der Allgemeinheit darf informelles Verwaltungshandeln im Vorfeld einer öffentlichen Planauflage den Einspracheentscheid jedenfalls in keiner Weise vorwegnehmen, ansonsten das bundesrechtlich vorgeschriebene Auflageverfahren seine Bedeutung als Mittel für eine sachgerechte Entscheidfindung im Bauund Planungsrecht verlöre (BGE 140 I 326 Erw. 6.2).