Das Bundesgericht unterscheidet sodann zwischen der unverbindlichen Stellungnahme zu abstrakten Rechtsfragen, der Beantwortung konkreter Fragen zu einem Bauvorhaben, der eigentlichen Beratung der Bauherrschaft und dem verbindlichen Vorentscheid. Während erstere in der Regel keine Gefahr späterer Befangenheit in sich trägt – selbst bei einer generellen Auskunft zur grundsätzlichen Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens ist noch keine unzulässige Vorbefassung gegeben (vgl. BGE 140 I 326 Erw. 6.3 mit Verweis auf den Entscheid des Bundesgerichtes 1C_100/2012 vom 16. Oktober 2012 Erw. 2.2) –, bildet eine eigentliche Beratertätigkeit einen Ausstandsgrund. Eine umfangreiche detail-