Ob eine systembedingt vorbefasste Amtsperson tatsächlich voreingenommen erscheint, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, d.h. nach Verfahrensart, Funktion oder Streitgegenstand des betreffenden Verfahrens (BGE 140 I 326 Erw. 5.2; Entscheid des Bundesgerichtes 1C_100/2012 vom 16. Oktober 2012 Erw. 2.2; GVP 2013 Nr. 47). Das Bundesgericht unterscheidet sodann zwischen der unverbindlichen Stellungnahme zu abstrakten Rechtsfragen, der Beantwortung konkreter Fragen zu einem Bauvorhaben, der eigentlichen Beratung der Bauherrschaft und dem verbindlichen Vorentscheid.