O., Art. 7-7bis N 26). Wie das Bundesgericht im Weiteren festhält, kann es in Anbetracht der oft komplexen Fragestellungen und schwerwiegenden Folgen von Fehlplanungen gerade in Bau- und Planungsangelegenheiten der Prozessökonomie dienen, wenn Verwaltung und private Bauherrschaft durch vorprozessuale Abklärungen oder Verhandlungen die Voraussetzungen für einen effizienten und sachgerechten Entscheid schaffen. Zudem liege es im Interesse der Verfahrenskoordination, wenn sich die zuständigen Behörden als Träger der Planungshoheit möglichst frühzeitig in den Planungsprozess einbringen (BGE 140 I 326 Erw. 6.1 mit Hinweisen).