Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist vielmehr zu berücksichtigen, dass beispielsweise Mehrfachbefassungen gerade im verwaltungsinternen Verfahren systemimmanent sein können (BGE 140 I 326 Erw. 5.2). Verwaltungsbehörden haben denn auch anders als Gerichtsinstanzen nicht völlig unabhängig und unparteilich zu entscheiden, sondern müssen auch öffentliche Interessen berücksichtigen, was – im Gegensatz zu einem persönlichen Interesse am zu behandelnden Geschäft – grundsätzlich keinen Ausstandsgrund darstellt (u.a. Entscheid des Bundesgerichtes 9C_773/2018 vom 3. April 2019 Erw. 2; GVP 2013 Nr. 47 Erw. 3.3 und 3.6.1; REITER, a.a.O., Art. 7-7bis N 26).