3.1.2 Das kantonale Recht regelt den Ausstand von Behördenmitgliedern sowie öffentlichen Angestellten und amtlich bestellten Sachverständigen in Art. 7 VRP. Treffen diese Personen Anordnungen, bereiten sie solche vor oder wirken sie daran mit, so haben sie von sich aus in den Ausstand zu treten, wenn sie (unter anderem) bei einer Anordnung einer Vorinstanz mitgewirkt haben (Bst. bbis) oder wenn sie aus anderen Gründen befangen erscheinen (Bst. c). Befangenheit ist grundsätzlich gegeben, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken.