Da es sich dabei um einen zwingenden Teil des Gesamtentscheids vom 26. November 2018 handle, sei auch dieser, mitsamt allen weiteren Teilverfügungen, aufzuheben. Im Übrigen habe C.___ auch die Vernehmlassung vom 11. April 2019 im vorliegenden Rekursverfahren nicht unterzeichnen dürfen. Mit Schreiben vom 11. Juni 2019 ergänzte die Rekurrentin sodann, dass aufgrund der Gesamtumstände die ganze Abteilung BaB vorbefasst und eine neutrale Stelle mit der Verfahrensführung zu beauftragen sei.