3.1 Die Rekurrentin macht geltend, dass C.___, Leiter der Abteilung BaB, unzulässigerweise selbst über das mit der Einspracheergänzung vom 25. Juni 2018 gestellte Ausstandsbegehren gegen ihn entschieden habe. Der die entsprechende Verfügung unterzeichnende D.___, der (damalige) Leiter des AREG, habe diese jedenfalls nicht selbst geschrieben. Die raumplanungsrechtliche Teilverfügung vom 2. Oktober 2018, in welche der Entscheid über das Ausstandsbegehren integriert sei, sei bereits aus diesem Grund aufzuheben. Da es sich dabei um einen zwingenden Teil des Gesamtentscheids vom 26. November 2018 handle, sei auch dieser, mitsamt allen weiteren Teilverfügungen, aufzuheben.